Was gehört ins Prüfprotokoll? Pflichtangaben nach DGUV V3
Das Prüfprotokoll ist der Nachweis, dass ein elektrisches Betriebsmittel oder eine Anlage geprüft wurde, mit welchem Umfang und mit welchem Ergebnis. Ohne dieses Dokument ist eine Prüfung gegenüber Berufsgenossenschaft, Versicherer oder Gericht nicht belegbar, auch wenn sie sorgfältig durchgeführt wurde. Die Verordnung verlangt dafür erstaunlich wenig: § 14 Abs. 7 BetrSichV nennt vier Mindestangaben. Die Praxis ergänzt sie um alles, was ein Protokoll erst nachvollziehbar macht, von der Inventarnummer bis zum Messgerät.
Diese Seite erklärt zuerst die gesetzlichen Mindestangaben, dann die üblichen Ergänzungen aus TRBS 1201, DGUV Vorschrift 3 und DGUV Information 203-071, und fasst beides in einer Checkliste zusammen. Am Ende stehen die Fehler, die in Protokollen am häufigsten auffallen. Die Angaben gelten für Prüfungen an Arbeitsmitteln im Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung; für überwachungsbedürftige Anlagen nach §§ 15 bis 17 BetrSichV gelten eigene Regeln, die hier nicht behandelt werden.
Was § 14 BetrSichV verlangt
§ 14 Abs. 7 BetrSichV verpflichtet den Arbeitgeber, das Ergebnis jeder Prüfung aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung muss mindestens vier Angaben enthalten:
- Art der Prüfung. Also: Prüfung vor der ersten Verwendung, wiederkehrende Prüfung, Prüfung nach Instandsetzung oder nach einer prüfpflichtigen Änderung. Diese Angabe legt fest, welche Norm und welcher Umfang zugrunde lagen, etwa DIN EN 50678 (VDE 0701):2021-02 nach einer Reparatur oder DIN EN 50699 (VDE 0702):2021-06 bei der Wiederholungsprüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel.
- Prüfumfang. Was wurde geprüft: Besichtigung, welche Messungen, welche Funktionsprüfung. Der Umfang ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung und den Herstellerangaben (TRBS 1201). Ein Protokoll, das nur „Prüfung durchgeführt“ vermerkt, erfüllt diese Anforderung nicht.
- Ergebnis der Prüfung. Bestanden oder nicht bestanden, festgestellte Mängel, und ob das Arbeitsmittel bis zur nächsten Prüfung sicher weiterverwendet werden kann. Das Ergebnis muss aus den Aufzeichnungen nachvollziehbar sein; deshalb gehören die Messwerte praktisch immer dazu, auch wenn die Verordnung sie nicht ausdrücklich nennt.
- Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person. Bei ausschließlich elektronischer Aufzeichnung darf die Unterschrift durch eine elektronische Signatur ersetzt werden. Die Verordnung schreibt kein bestimmtes Signaturniveau vor.
Ebenfalls in § 14 Abs. 7 geregelt: Die Aufzeichnungen sind mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren, in Papierform oder elektronisch. Für Arbeitsmittel, die an unterschiedlichen Betriebsorten eingesetzt werden, ist am Verwendungsort ein Nachweis der letzten Prüfung bereitzuhalten; nach TRBS 1201 genügt dafür eine Prüfplakette, eine Stempelung oder eine Kopie des Protokolls. Warum in der Praxis deutlich länger aufbewahrt wird und wie die Fristen für Anhang-3-Arbeitsmittel aussehen, steht im Ratgeber Wie lange Prüfprotokolle aufbewahren?.
Adressat der Pflicht ist der Arbeitgeber als Betreiber, nicht der Prüfbetrieb. Wer als Elektrobetrieb für Kunden prüft, erstellt das Protokoll im Auftrag; der Kunde muss es aufbewahren. Der Prüfbetrieb behält im eigenen Interesse eine Kopie, weil er für die fachliche Richtigkeit seiner Bewertung einsteht.
Was die Praxis ergänzt
Die vier Mindestangaben machen ein Protokoll noch nicht brauchbar. Die TRBS 1201 empfiehlt im Abschnitt zu den Aufzeichnungen ausdrücklich, zusätzlich Datum und Anlass der Prüfung anzugeben, mit Verweis auf die Prüffristen aus § 3 Abs. 6 BetrSichV. Die DGUV Information 203-071 beschreibt, was der Unternehmer für eine sachgerechte Dokumentation braucht. Daraus und aus der Prüfpraxis ergeben sich diese Ergänzungen:
Prüfobjekt eindeutig bezeichnen. Hersteller, Typ, Seriennummer und eine betriebliche Inventar- oder Prüfnummer. Bei Anlagen: Gebäude, Verteiler, Stromkreis. Ohne eindeutige Zuordnung lässt sich später nicht sagen, ob der Winkelschleifer im Protokoll derselbe ist, der beim Unfall in der Hand lag. Die Prüfnummer auf der Plakette und die Nummer im Protokoll müssen übereinstimmen.
Datum und Anlass. Prüfdatum und der Grund der Prüfung: wiederkehrend, nach Instandsetzung, nach Änderung, vor erster Inbetriebnahme. Der Anlass entscheidet über die anzuwendende Norm; er gehört deshalb in den Kopf des Protokolls.
Prüfgerät mit Bezeichnung und Seriennummer. Messwerte sind nur so gut wie das Messgerät. Typ, Seriennummer und das Datum der letzten Kalibrierung oder Werksprüfung des Prüfgeräts belegen, dass die Werte überhaupt belastbar sind. Bei Serienprüfungen genügt die Angabe einmal je Prüftag im Kopf der Liste.
Messwerte mit Grenzwertbezug. Jeder gemessene Wert steht neben dem Grenzwert, gegen den er bewertet wurde, mit Angabe der Quelle (etwa DIN EN 50699 (VDE 0702):2021-06 für Schutzleiterwiderstand, Isolationswiderstand, Schutzleiter- oder Berührungsstrom). Nur so ist die Bewertung später nachprüfbar, auch wenn sich Grenzwerte in einer neuen Normausgabe ändern.
Bewertung durch die prüfende Person. Das Gesamtergebnis „bestanden“, „bestanden mit Hinweis“ oder „nicht bestanden“ ist eine fachliche Entscheidung, die das Protokoll ausdrücklich ausweist. Ein Messgerät oder eine Software liefert Werte; die Bewertung trifft die Elektrofachkraft.
Mängel mit Frist und Verantwortlichem. Jeder Mangel wird benannt, eingestuft (sicherheitsrelevant oder nicht) und mit einer Frist zur Behebung versehen. Wer den Mangel beseitigt und wann die Nachprüfung erfolgt, gehört dazu. Bei sicherheitsrelevanten Mängeln wird zusätzlich festgehalten, dass das Betriebsmittel gekennzeichnet und der weiteren Benutzung entzogen wurde.
Nächster Prüftermin. Er ergibt sich aus der Frist, die der Betreiber in seiner Gefährdungsbeurteilung festgelegt hat, oder aus dem Richtwert der Durchführungsanweisung zu § 5 DGUV Vorschrift 3, wenn keine eigene Festlegung vorliegt. Welche Quelle zugrunde liegt, wird vermerkt. Hintergrund im Ratgeber DGUV V3 Prüffristen.
Unterschrift des Betreibers bei Übergabe. Nicht vorgeschrieben, aber üblich und sinnvoll: Der Auftraggeber bestätigt, dass er das Protokoll, die Mängelliste und die Hinweise zur Prüffrist erhalten hat. Damit ist dokumentiert, dass die Verantwortung für Mängelbeseitigung und Fristüberwachung beim Betreiber angekommen ist.
Checkliste zum Abhaken
Die Punkte in Klammern nennen die Grundlage. Alles ohne Klammer ist Praxisstandard, den auch die Musterprotokolle der DGUV Informationen 203-070 und 203-072 enthalten.
Kopfdaten
- Auftraggeber und Betreiber mit Anschrift, Einsatzort oder Objekt
- Prüfdatum und Anlass der Prüfung: wiederkehrend, nach Instandsetzung, nach Änderung, vor erster Verwendung (§ 14 Abs. 7 Nr. 1 BetrSichV, TRBS 1201)
- Prüfgrundlage mit Ausgabestand, z. B. DIN EN 50699 (VDE 0702):2021-06 oder DIN VDE 0105-100
- Prüfgerät mit Typ, Seriennummer und Kalibrier- oder Prüfdatum
Prüfobjekt
- Bezeichnung, Hersteller, Typ, Seriennummer
- Inventar- oder Prüfnummer, identisch mit der Plakette
- Schutzklasse und, wo relevant, Geräteart (Leitung, Handgerät, Netzteil, Ladeleitung)
Durchführung
- Prüfumfang: Besichtigung, Messungen, Funktionsprüfung (§ 14 Abs. 7 Nr. 2 BetrSichV)
- Messwerte je Messung neben dem zugehörigen Grenzwert mit Quellenangabe
- Vermerk, wenn eine Messung nicht möglich war, und warum
Ergebnis
- Gesamtergebnis: bestanden, bestanden mit Hinweis, nicht bestanden (§ 14 Abs. 7 Nr. 3 BetrSichV)
- Mängel mit Einstufung, Frist zur Behebung, Verantwortlichem und Nachprüfung
- Nächster Prüftermin mit Angabe der Grundlage (Gefährdungsbeurteilung des Betreibers oder Richtwert DGUV Vorschrift 3)
Unterschriften
- Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person oder elektronische Signatur bei rein elektronischer Aufzeichnung (§ 14 Abs. 7 Nr. 4 BetrSichV)
- Unterschrift des Betreibers oder Auftraggebers für den Erhalt von Protokoll und Mängelliste
Wer diese fünfzehn Punkte abhakt, hat die Mindestangaben nach § 14 Abs. 7 BetrSichV erfüllt und die Ergänzungen aus TRBS 1201 und DGUV Information 203-071 abgedeckt. Ob das Betriebsmittel sicher ist, entscheidet weiterhin die prüfende Person.
Häufige Fehler
Die folgenden Fehler fallen bei der Durchsicht von Protokollen immer wieder auf. Keiner davon macht ein Protokoll automatisch wertlos, aber jeder kostet Beweiskraft und Zeit, wenn später jemand nachfragt.
Anlass fehlt. Das Protokoll trägt ein Datum, aber nicht, warum geprüft wurde. Ob es sich um die wiederkehrende Prüfung oder um die Prüfung nach einer Reparatur handelt, bestimmt jedoch die Norm und den Umfang. Ohne Anlass lässt sich nicht beurteilen, ob der Umfang gepasst hat. Abhilfe: Ankreuzfeld im Kopf des Protokolls, kein Freitext.
Veraltete Normbezeichnung. Viele Vorlagen im Umlauf nennen noch „DIN VDE 0701-0702:2008“. Diese Norm ist zurückgezogen; seit 2021 gelten DIN EN 50678 (VDE 0701):2021-02 für die Prüfung nach Instandsetzung und DIN EN 50699 (VDE 0702):2021-06 für die Wiederholungsprüfung. Ein Protokoll mit alter Bezeichnung weckt die Frage, ob auch nach alten Grenzwerten bewertet wurde. Abhilfe: Normstand in der Vorlage jährlich prüfen und mit Ausgabedatum schreiben.
Prüfgerät nicht genannt. Messwerte ohne Angabe von Prüfgerät und Kalibrierstand lassen offen, womit gemessen wurde. Bei einer Nachfrage der Berufsgenossenschaft ist das die erste Lücke. Abhilfe: Prüfgerät mit Seriennummer als Pflichtfeld im Kopf jeder Serienliste.
Ergebnis ohne Werte. „i. O.“ in jeder Zeile, keine einzige Zahl. Das erfüllt zwar formal das Kriterium „Ergebnis der Prüfung“, ist aber nicht nachvollziehbar und lässt keine Fehlerquoten-Auswertung zu. Abhilfe: Messwerte eintragen, auch bei bestandener Prüfung. Bei Geräten, für die eine Messung nicht möglich ist, den Grund vermerken.
Prüffrist nicht dokumentiert. Die Plakette zeigt einen Monat, das Protokoll schweigt dazu, und die Gefährdungsbeurteilung des Betreibers kennt das Gerät nicht. Wenn dann ein Unfall passiert, kann niemand belegen, wer die Frist festgelegt hat. Abhilfe: nächster Termin und Grundlage als Feld im Protokoll; Fristenliste je Gerätegruppe beim Betreiber.
Prüfnummer und Plakette passen nicht zusammen. Bei Serienprüfungen werden Geräte umnummeriert, Plaketten überklebt, Listen nachträglich sortiert. Am Ende gibt es zwei Nummern für ein Gerät oder eine Nummer für zwei. Abhilfe: Nummer einmal vergeben, nie ändern; bei Ersatzgeräten neue Nummer.
Mängel ohne Folge. Ein Mangel steht im Protokoll, aber weder Frist noch Verantwortlicher noch Nachprüfung. Damit ist offen, ob das Gerät weiter benutzt wurde. Abhilfe: Mängel in eine eigene Liste mit Status übernehmen und die Nachprüfung als eigenen Eintrag protokollieren.
Unterschrift fehlt oder ist nicht zuordenbar. Ein Kürzel ohne Klarnamen oder ein PDF ohne Signaturvermerk. § 14 Abs. 7 BetrSichV verlangt Name und Unterschrift; bei elektronischen Protokollen muss erkennbar sein, wer die Signatur gesetzt hat und wann. Abhilfe: Name in Druckbuchstaben unter jeder Unterschrift; bei elektronischer Aufzeichnung Signaturzeitpunkt und Prüfer im Dokument ausweisen.
Vorlagen mit allen Pflichtfeldern
Ortsveränderliche Betriebsmittel, Erstprüfung elektrische Anlagen, Wiederholungsprüfung elektrische Anlagen. Aufbewahrung: Wie lange Prüfprotokolle aufbewahren?
Quellen
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln, insbesondere Absatz 7, und § 3 Gefährdungsbeurteilung, gesetze-im-internet.de
- TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“, Abschnitt Aufzeichnungen: baua.de, TRBS 1201 als PDF
- DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ mit Durchführungsanweisungen: publikationen.dguv.de, DGUV Vorschriften
- DGUV Information 203-071 „Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel – Organisation durch den Unternehmer“, Ausgabe Januar 2020: publikationen.dguv.de
- DGUV Information 203-070 „Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel – Fachwissen für Prüfpersonen“, Ausgabe April 2026: publikationen.dguv.de
- DGUV Information 203-072 „Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und ortsfester Betriebsmittel – Fachwissen für Prüfpersonen“: publikationen.dguv.de
Alle Quellen abgerufen am 22.09.2026. Normbezeichnungen dienen der Beschreibung des Anwendungsbereichs; Normtexte werden nicht wiedergegeben. Die Bewertung des Prüfergebnisses bleibt Sache der prüfenden Elektrofachkraft.
Häufige Fragen
Muss das Protokoll unterschrieben sein?
Ja. § 14 Abs. 7 BetrSichV verlangt Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person. Wird das Protokoll ausschließlich elektronisch geführt, darf die Unterschrift durch eine elektronische Signatur ersetzt werden; ein bestimmtes Signaturniveau schreibt die Verordnung nicht vor, eine einfache elektronische Signatur mit erkennbarem Namen und Zeitpunkt reicht nach dem Wortlaut aus. Entscheidend ist, dass die prüfende Person eindeutig zuordenbar bleibt und das Dokument nach der Signatur nicht unbemerkt verändert werden kann.
Reicht eine Liste ohne Messwerte?
Formal nennt § 14 Abs. 7 BetrSichV nur das Ergebnis der Prüfung, nicht die Messwerte. Ein Protokoll, in dem jede Zeile nur „in Ordnung“ trägt, ist aber nicht nachvollziehbar: Weder lässt sich prüfen, ob die Grenzwerte eingehalten wurden, noch lässt sich eine Fehlerquote für die Prüffrist ableiten. Die DGUV Informationen 203-070 und 203-072 sehen in ihren Musterprotokollen Messwerte vor. Tragen Sie die Werte deshalb immer ein, jeweils mit dem zugehörigen Grenzwert und dessen Quelle.
Gehört der nächste Prüftermin ins Protokoll?
Vorgeschrieben ist er nicht, üblich und sinnvoll schon. Die Prüffrist legt der Betreiber nach § 3 Abs. 6 BetrSichV in der Gefährdungsbeurteilung fest; das Protokoll hält fest, welcher Termin daraus folgt und ob er auf dieser Festlegung oder auf dem Richtwert der Durchführungsanweisung zu § 5 DGUV Vorschrift 3 beruht. So stimmen Plakette, Protokoll und Gefährdungsbeurteilung überein. Die Richtwerte und ein Rechner für den nächsten Termin stehen im Ratgeber zu den DGUV V3 Prüffristen.
Was ist bei Mängeln zu dokumentieren?
Fünf Angaben je Mangel: die Beschreibung des Mangels mit Ort oder Bauteil, die Bewertung durch die prüfende Person (sicherheitsrelevant oder nicht, Weiterbetrieb möglich oder Gerät außer Betrieb genommen), eine Frist zur Behebung, die verantwortliche Person oder Stelle und der Vermerk über die Nachprüfung mit Datum und Ergebnis. Bei sicherheitsrelevanten Mängeln kommt hinzu, dass das Betriebsmittel gekennzeichnet und der Benutzung entzogen wurde. Der Betreiber bestätigt den Erhalt der Mängelliste mit Unterschrift.